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Satzung Notarkammer Brandenburg

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I. Grundlagen und Aufgaben

§ 1 Mitglieder, Rechtsform, Sitz

(1) Die im Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg bestellten Notare bilden eine Notarkammer unter dem Namen Notarkammer Brandenburg.

(2) Die Notarkammer Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Notarkammer Brandenburg erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben.

Sie vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare, wacht über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder, unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit, fördert die Pflege des Notariatsrechts und sorgt für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung.

(2) Die Notarkammer Brandenburg kann Fürsorge - und nach näherer gesetzlicher Regelung - Versorgungseinrichtungen unterhalten und sich an einem Vertrauensschadenfonds beteiligen.

§ 3 Organe

Die Organe der Notarkammer Brandenburg sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer.

§ 4 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

(1) Die Mitglieder der Kammer haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

(2) Notare sind zur Mitarbeit an den Aufgaben der Kammer berechtigt und verpflichtet, insbesondere zur Ausbildung und Fortbildung der Notaranwärter.

(3) Notare haben ein Recht auf Vortrag in eigener Sache, auf Einsicht in ihre bei der Kammer geführten Personalakten und, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen, auf Unterrichtung und Auskunft über alle sie betreffenden Angelegenheiten; auch insoweit besteht ein Recht auf Akteneinsicht. Vor Entscheidungen, die für sie ungünstig sein oder ihnen nachteilig werden können, sind sie zu hören. Ihre Äußerung ist zu den Vorgängen zu nehmen. Entsprechendes gilt auch für Notaranwärter.

II. Der Vorstand

§ 5 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.

Die Kammerversammlung kann die Zahl der weiteren Mitglieder erhöhen, und zwar auch während und nur für die laufende Amtszeit des Vorstandes.

§ 6 Wahlen

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren die Mitglieder des Vorstandes ohne Aussprache in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen.

Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder werden in dieser Reihenfolge gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 5 Satz 1 der Satzung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die auf das Ausscheiden folgende Kammerversammlung ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit.

Sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig ausgeschieden, so hat unverzüglich eine Neuwahl auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen.

(3) Der Präsident der Kammer zeigt das Ergebnis der Wahl der Aufsichtsbehörde an.

§ 7 Wahlordnung

(1) Die Kammerversammlung bestimmt einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist erneut zu wählen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. Über die Gültigkeit einer Stimmabgabe entscheiden der Wahlleiter und die beiden Wahlhelfer mit Stimmenmehrheit.

(3) Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt und verkündet. Beanstandungen und die dadurch veranlaßte Nachprüfung des Wahlergebnisses müssen vor dem Abschluß der Sitzung geschehen, in der die Abstimmung stattfindet. Über die Beanstandungen entscheidet die Kammerversammlung durch einfache Mehrheit.

(4) Die Kammerversammlung kann die Wahlordnung ergänzen oder abändern.

§ 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kammer. Die Wahlberechtigung ruht während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung.

(2) Zum Mitglied des Vorstandes kann jeder wahlberechtigte Notar gewählt werden.

Nicht wählbar ist:

1. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;

2. wer vorläufig seines Amtes enthoben ist;

3. wer in den letzten fünf Jahren mit einer Disziplinarmaßnahme belangt worden ist.

§ 9 Ablehnungsrecht

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen:

1. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten 4 Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3. wer aus gesundheitlichen Gründen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde nicht in der Lage ist, die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 10 Vorzeitiges Ausscheiden und Ruhen des Amtes

(1) Aus dem Vorstand scheidet vor Ablauf der Wahlzeit aus:

1. wer sein Amt als Mitglied des Vorstandes niederlegt; die Niederlegung darf nur erfolgen, wenn seit der Wahl einer der in # 9 Ziff. 1 und 3 genannten Gründe eingetreten ist;

2. wer von der Kammerversammlung aus dem Vorstand abberufen wird;

3. wer nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder die Wählbarkeit als Vorstandsmitglied aus den in § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 angegebenen Gründen verliert.

(2) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer strafbaren Handlung, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Anklage erhoben, so ruht bis zum Abschluß des Verfahrens das Amt als Vorstandsmitglied. Das gleiche gilt im Falle der vorläufigen Amtsenthebung als Notar.

§ 11 Aufgaben

(1) Der Vorstand erfüllt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Er vollzieht die Beschlüsse der Kammerversammlung und führt die laufenden Geschäfte der Kammer.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

1. die Interessen der Kammermitglieder und der Notaranwärter wahrzunehmen und zu fördern sowie die Mitglieder der Kammer in Angelegenheiten der Amtsführung zu beraten und zu unterstützen;

2. die Notare und Notaranwärter zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten anzuhalten sowie bei den ein Mitglied der Kammer betreffenden Streitigkeiten zu vermitteln;

3. bei der Übernahme von Notaranwärtern, der Einrichtung, Ausschreibung und Besetzung von Notarstellen sowie bei Amtssitzverlegungen der Justizverwaltung Vorschläge zu unterbreiten und vor einer abweichenden Entscheidung Stellung zu nehmen;

4. zu Fragen des Rechts und der Gesetzgebung Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten, die die Justizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordern;

5. Richtlinien für die Ausübung des Verweseramtes aufzustellen;

6. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;

7. den Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notaranwärter zu erstatten.

(3) Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Vornahme bestimmter Geschäfte beauftragen.

 § 12 Vertretung

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident wird bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

Ist dieser verhindert, so steht die Vertretung den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihres Lebensalters zu. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 13 Sitzung und Beschlüsse

(1) Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Eilige, unaufschiebbare Angelegenheiten kann der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied regeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Vertretung bei der Abstimmung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigener Angelegenheit nicht mitstimmen. Das gilt nicht für Wahlen.

(5) Der Präsident soll Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann der Präsident den Vorstand mit kürzerer Frist einberufen. Beschlüsse, deren Gegenstand in der Tagesordnung nicht angekündigt ist, können nur mit Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefaßt werden.

§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(2) Auslagen können erstattet werden.

 § 15 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die laufenden Geschäfte der Notarkammer nach den Weisungen des Vorstandes.

(2) Die Kammerversammlung kann die Abberufung eines oder mehrerer Geschäftsführer verlangen.

III. Die Kammerversammlung

§ 16 Aufgaben

(1) Die Kammerversammlung erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Satzung und ihre Änderung;

2. Grundsätze für die Amtsführung der Notare nach näherer gesetzlicher Bestimmung;

3. Fürsorgeeinrichtungen und - nach näherer gesetzlicher Regelung - über Versorgungseinrichtungen;

4. die Festsetzung, Staffelung und Fälligkeit der von den Mitgliedern der Kammer zu leistenden Beiträge;

5. Richtlinien über die Besoldung der Notaranwärter und die Erstattung der ihnen von der Kammer gewährten Bezüge.

6. die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern, auch wenn diese nicht oder nicht mehr Mitglieder der Kammer sind.

(2) Ziffern 3 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die dort genannten Aufgaben von der Notarkasse wahrgenommen werden.

(3) Soweit nach den Bestimmungen über die Notarkasse eine Entsendung von Vertretern der Kammer oder Vorschlagswahlen für Vertreter des Kammerbezirkes stattfinden, beschließt hierüber die Kammerversammlung.

§ 17 Einberufung

(1) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung

einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die ordentliche Kammerversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres statt. Der Präsident kann jederzeit außerordentliche Versammlungen der Kammer einberufen. Er muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(2) Die Notaranwärter können an der Versammlung teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

(3) Der Vorstand kann Gäste zur Versammlung zulassen.

(4) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 18 Beschlußfassung

(1) Die Versammlung der Kammer ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. Im übrigen gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Mitglied hat bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, an der er selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist, kein Stimmrecht. Das gilt nicht für Wahlen.

(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Beschlüsse werden durch Handaufheben oder Zurufe gefaßt, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder es beantragen.

IV. Ausschüsse

§ 19 Ausschüsse

(1) Vorstand und Kammerversammlung können beratende und beschließende Ausschüsse bilden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.

(2) § 14 gilt entsprechend.

V. Niederschriften und Verkündungsblatt

§ 20 Niederschriften

 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse werden Niederschriften aufgenommen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind

§ 21 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Mitteilungsblatt der Notarkammer Brandenburg.

VI. Haushaltsführung

§ 22 Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung vor. Der Haushaltsplan wird von der Kammerversammlung festgestellt.

(2) Der Vorstand erstattet der Versammlung jährlich Bericht über Stand und Verwaltung des Vermögens.

(3) Über die Verwendung der Erträge des Vermögens entscheidet der Vorstand. Die Kammerversammlung kann hierfür Richtlinien geben.

§ 24 Prüfung

(1) Die Jahresrechnung ist von zwei von der Kammerversammlung zu bestellenden Kammermitgliedern zu prüfen. Diese sollen jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres bestellt werden, auf das sich die Prüfung erstreckt.

(2) Der Prüfungsbericht ist der Kammerversammlung vorzulegen. Diese beschließt dann über die Entlastung des Vorstandes.

§ 25 Genehmigung

Die Satzung bzw. Satzungsänderungen treten nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 9. August 1995 an diesem Tag außer Kraft.

Vorstehende Satzung der Notarkammer Brandenburg stimmt mit der am 20. Juni 1998 in der ordentlichen Kammerversammlung geänderten Fassung, vom Aufsichtsorgan am 18. 01. 1999 ( mit Erfüllung der Maßgabe der Änderung in § 25, Satz 2 ) genehmigt, wörtlich überein und wird hiermit ausgefertigt.

Potsdam, den 27. Januar 1999

Böhmer
Präsident

 


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